Muss für Innenausbau eine „Genehmigung für Innenausbau“ beantragt werden? In welchen Fällen ist eine Prüfung und Bauabnahme erforderlich?
In Taiwan muss nicht für jede Renovierung eine „Genehmigung für Innenausbau“ beantragt werden, aber wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und kein Antrag gestellt wird, ist dies illegal. Gemäß der „Verordnung zur Verwaltung von Innenausbau“ und dem Baugesetz müssen für öffentlich genutzte Gebäude, Wohnanlagen ab dem 6. Stockwerk sowie bei Änderungen von Trennwänden, Decken, festen Trennwänden usw. vor Baubeginn von einem zugelassenen Architekten oder einem Innenausbauunternehmen Pläne eingereicht und eine Genehmigung eingeholt werden. Nach Fertigstellung ist eine Bauabnahme durchzuführen, um eine Bescheinigung zu erhalten. Reine Oberflächenarbeiten wie Tapezieren, Streichen, Vorhänge und Möbel sind von der Antragspflicht befreit. Nachfolgend eine neutrale Informationszusammenstellung, keine Bau- oder Rechtsberatung.
Auf einen Blick: Welcher Innenausbau ist genehmigungspflichtig, welcher nicht?
Ob eine Genehmigung für Innenausbau erforderlich ist, hängt hauptsächlich von zwei Faktoren ab: erstens der Gebäudeart (ob es sich um ein öffentlich genutztes Gebäude oder ein vom Innenministerium bestimmtes nicht öffentlich genutztes Gebäude handelt) und zweitens der Art der Arbeiten, ob sie fest mit der Konstruktion verbundene Decken, Innenwände, Trennwände oder feste Trennwände ab einer bestimmten Höhe betreffen. Nachfolgend eine neutrale Gegenüberstellung häufiger Fälle:
| Situation | In der Regel genehmigungspflichtig? |
|---|---|
| Änderung von Trennwänden (Hinzufügen, Entfernen, Verschieben von Trennwänden) | Meist antragspflichtig |
| Anbringen von fest mit der Konstruktion verbundenen Decken- und Innenwandverkleidungen | Abhängig von Gebäudeart und lokalen Vorschriften |
| Feste Trennwände mit einer Höhe über 1,2 Metern oder als Schrank genutzte Trennwände | Meist im Bereich Innenausbau |
| Tapezieren, Streichen, Vorhänge wechseln, Teppich verlegen, Möbel aufstellen | In der Regel antragsfrei |
| Austausch von Sanitäranlagen, Küchenmöbeln (ohne Änderung von Konstruktion oder Trennwänden) | Meist einfache Renovierung, in der Regel antragsfrei |
Diese Tabelle ist eine neutrale Informationszusammenstellung. Ob im Einzelfall ein Antrag erforderlich ist, richtet sich nach der Entscheidung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde der jeweiligen Stadt oder des Kreises.
Welche Schritte sind bei der Prüfung und Bauabnahme des Innenausbaus tatsächlich erforderlich?
Gemäß der „Verordnung zur Verwaltung von Innenausbau“ besteht die rechtmäßige Genehmigung für Innenausbau aus zwei Phasen: „Vorabprüfung“ und „nachträgliche Bauabnahme“. Der übliche Ablauf ist wie folgt:
- Beauftragung eines Fachmanns zur Erstellung der Pläne: Der Gebäudeeigentümer oder -nutzer beauftragt einen zugelassenen Architekten oder ein registriertes Innenausbauunternehmen mit der Erstellung der Innenausbaupläne (einschließlich Lageplan, Grundriss, Materialliste, Brandschutz- und Fluchtwegeeinrichtungen usw.).
- Einreichung zur Prüfung und Erhalt der Genehmigung: Die Pläne werden bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde der Stadt oder des Kreises oder einer von ihr beauftragten Prüfstelle (z. B. in manchen Kreisen der Architektenkammer) eingereicht. Nach bestandener Prüfung und Erhalt der Genehmigung darf mit den Arbeiten begonnen werden.
- Bauausführung gemäß genehmigten Plänen: Die Bauausführung muss mit den genehmigten Plänen übereinstimmen. Der ausführende Betrieb muss als Innenausbauunternehmen registriert sein.
- Beantragung der Bauabnahme: Nach Fertigstellung wird bei der ursprünglichen Prüfstelle eine Bauabnahme beantragt, um zu prüfen, ob die Ausführung den Plänen sowie den Brandschutz- und Brandschutzbestimmungen entspricht.
- Ausstellung der Bescheinigung: Nach bestandener Abnahme stellt die Bauaufsichtsbehörde eine Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Innenausbau aus.
Die Verfahren und zuständigen Stellen können je nach Stadt/Kreis leicht variieren. Maßgeblich sind die Vorschriften der zuständigen Bauaufsichtsbehörde oder Prüfstelle. Diese Seite ist eine neutrale Informationszusammenstellung, keine Bau- oder Rechtsberatung.
Warum können manche Städte/Kreise die Prüfung an die „Architektenkammer“ delegieren? Was sind anerkannte Stellen und vereinfachte Verfahren?
Zur Entlastung erlaubt die „Verordnung zur Verwaltung von Innenausbau“ der Bauaufsichtsbehörde, die Prüfung der Pläne und die Bauabnahme an Fachorganisationen oder -institutionen (in der Praxis häufig die örtliche Architektenkammer oder anerkannte Prüfstellen) zu delegieren. Für den Antragsteller bedeutet dies, dass in manchen Städten/Kreisen die Anträge für Innenausbau bei der beauftragten Prüfstelle und nicht direkt bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.
- Prüfstelle: Eine Fachorganisation, die von der Bauaufsichtsbehörde mit der schriftlichen Prüfung der Pläne und der Bauabnahme beauftragt wurde.
- Verantwortliche Unterzeichnung: Die Pläne müssen von einem zugelassenen Architekten oder einem Fachplaner für Innenausbau unterzeichnet werden. Bei Änderungen von Trennwänden oder anderen sicherheitsrelevanten Eingriffen ist die Unterschrift eines Architekten erforderlich.
- Fristen (Richtwert): Gemäß der Verordnung sollte die Prüfstelle die Prüfung innerhalb von sieben Tagen nach Eingang abschließen; die Bauabnahme sollte innerhalb von sieben Tagen erfolgen, und bei Bestehen sollte die Bescheinigung innerhalb von fünf Tagen ausgestellt werden.
Ob und an wen die Prüfung ausgelagert wird, variiert je nach Stadt/Kreis. Maßgeblich sind die Bekanntmachungen der örtlichen Bauaufsichtsbehörde. Diese Seite ist eine neutrale Informationszusammenstellung.
Was ist, wenn bereits gebaut wurde oder eine Mitteilung über fehlende Prüfung erfolgt ist? Wie läuft die Nachmeldung ab?
In der Praxis kommt es häufig vor, dass mit dem Bau begonnen wird, bevor bekannt ist, dass eine Prüfung erforderlich ist. Gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Baugesetzes kann die Bauaufsichtsbehörde bei nicht genehmigten Arbeiten gegen den Gebäudeeigentümer, -nutzer oder den Innenausbauunternehmer ein Bußgeld verhängen und eine Frist zur Nachbesserung oder Nachmeldung setzen. Bei Fristüberschreitung können weitere Bußgelder verhängt werden. Übliche Vorgehensweise:
- Baustopp und Klärung des Umfangs: Feststellen, ob die Arbeiten unter den gesetzlichen Begriff „Innenausbau“ fallen und ob Trennwände oder tragende Konstruktionen betroffen sind.
- Beauftragung eines Architekten oder Innenausbauunternehmens zur Bewertung: Nachträgliche Erstellung von Plänen auf Basis des Ist-Zustands, Prüfung der Einhaltung von Brandschutz- und Brandschutzbestimmungen.
- Nachmeldung oder Nachbesserung gemäß Anweisung der Behörde: Innerhalb der Frist die Pläne einreichen oder Mängel beheben, dann Bauabnahme beantragen.
Ob eine Nachmeldung möglich ist, welche Unterlagen nachzureichen sind und ob Bußgelder verhängt werden, hängt vom Einzelfall und der Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde ab. Bei rechtlichen Fragen wird empfohlen, einen Fachmann zu konsultieren. Diese Seite ist eine neutrale Informationszusammenstellung.
Nach Gebäudeart: Für welche Gebäude ist eine Innenausbauprüfung erforderlich?
Ob eine Innenausbauprüfung erforderlich ist, hängt nicht nur von den Arbeiten, sondern auch von der Gebäudeart ab. Nachfolgend eine neutrale Zusammenstellung:
| Gebäudeart | In der Regel prüfungspflichtig? |
|---|---|
| Öffentlich genutzte Gebäude (z. B. Kaufhäuser, Restaurants, Büros, die der Öffentlichkeit zugänglich sind) | Innenausbau ist grundsätzlich genehmigungspflichtig |
| Vom Innenministerium oder der örtlichen Behörde bestimmte nicht öffentlich genutzte Gebäude (z. B. Wohnanlagen, Bürogebäude) | Meist antragspflichtig; manche Städte/Kreise verlangen einen Antrag bei „ab dem 6. Stockwerk“, „Hinzufügen von Toiletten, Bädern oder mehr als zwei Räumen“ usw. |
| Gebäude, bei denen alle Stockwerke dem gleichen Eigentümer gehören (z. B. Reihenhaus eines Eigentümers) | In der Regel nicht im Anwendungsbereich, jedoch sind die örtlichen Bekanntmachungen maßgeblich |
Daher kann bei Wohngebäuden die Einstufung einer „Wohnung in einer Wohnanlage“ anders sein als die eines „Reihenhauses im Alleineigentum“. Die genauen Kriterien variieren je nach Stadt/Kreis.
Diese Tabelle ist eine neutrale Informationszusammenstellung. Ob ein Gebäude im Einzelfall prüfungspflichtig ist, richtet sich nach der Entscheidung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde der jeweiligen Stadt oder des Kreises.
Häufig gestellte Fragen
Muss für jede Renovierung eine Genehmigung für Innenausbau beantragt werden? In welchen Fällen ist dies erforderlich?
Gemäß der „Verordnung zur Verwaltung von Innenausbau“ ist eine Genehmigung für öffentlich genutzte Gebäude und vom Innenministerium bestimmte nicht öffentlich genutzte Gebäude erforderlich. In der Praxis ist für Wohnanlagen ab dem 6. Stockwerk bei Innenausbau meist ein Antrag erforderlich; bei Wohnungen bis zum 5. Stockwerk ist ein Antrag bei Änderung von Grundrissen oder Trennwänden erforderlich. Die genaue Einstufung richtet sich nach der örtlichen Bauaufsichtsbehörde. Diese Seite ist eine neutrale Informationszusammenstellung.
Welche Renovierungsarbeiten sind von der Genehmigungspflicht befreit?
Arbeiten, die nicht die tragende Konstruktion betreffen und oberflächlicher Natur sind, sind in der Regel befreit, z. B. Tapezieren, Streichen, Vorhänge wechseln, Möbel aufstellen, Teppich verlegen. Gemäß Artikel 3 der „Verordnung zur Verwaltung von Innenausbau“ umfasst Innenausbau nicht Tapezieren, Vorhänge, Möbel usw.
Was umfasst der Begriff „Innenausbau“ im Gesetz?
Gemäß Artikel 3 der „Verordnung zur Verwaltung von Innenausbau“ umfasst er die fest mit der Gebäudekonstruktion verbundenen Decken, Innenwände, feste Trennwände über 1,2 Meter Höhe oder als Schrank genutzte Trennwände sowie Änderungen von Trennwänden; nicht enthalten sind Tapeten, Vorhänge, Möbel usw.
Wie ist das Verfahren zur Beantragung einer Genehmigung für Innenausbau?
Es gibt zwei Phasen. 1. Prüfung und Genehmigung: Der Gebäudeeigentümer oder -nutzer beauftragt einen zugelassenen Architekten oder ein Innenausbauunternehmen mit der Erstellung von Plänen, die bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt/des Kreises oder einer Prüfstelle eingereicht werden. Nach Genehmigung darf gebaut werden. 2. Bauabnahme: Nach Fertigstellung wird bei der ursprünglichen Prüfstelle eine Bauabnahme beantragt. Nach bestandener Abnahme wird bei der Bauaufsichtsbehörde eine Bescheinigung beantragt.
Wie lange dauern Prüfung und Bauabnahme in etwa?
Gemäß der „Verordnung zur Verwaltung von Innenausbau“ sollte die Prüfstelle die Prüfung innerhalb von sieben Tagen nach Eingang abschließen; die Bauabnahme sollte innerhalb von sieben Tagen erfolgen, und bei Bestehen sollte die Bescheinigung innerhalb von fünf Tagen ausgestellt werden. Die tatsächliche Dauer richtet sich nach der zuständigen Stelle. Diese Seite ist eine neutrale Informationszusammenstellung.
Wen kann ich mit der Prüfung der Pläne beauftragen?
Die Pläne müssen von einem zugelassenen Architekten oder einem Fachplaner für Innenausbau unterzeichnet werden. Bei Änderungen von Trennwänden oder anderen sicherheitsrelevanten Eingriffen ist die Unterschrift eines Architekten erforderlich. Der ausführende Betrieb muss als Innenausbauunternehmen registriert sein. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite „Wie überprüfe ich die Registrierung eines Innenausbauunternehmens und stelle die Legalität fest?“.
Was passiert, wenn ohne Genehmigung renoviert wird?
Gemäß Artikel 95-1 des Baugesetzes kann die Bauaufsichtsbehörde bei nicht genehmigtem Innenausbau gegen den Gebäudeeigentümer, -nutzer oder den Innenausbauunternehmer ein Bußgeld von 60.000 bis 300.000 Neuen Taiwan-Dollar verhängen und eine Frist zur Nachbesserung oder Nachmeldung setzen. Bei Fristüberschreitung können weitere Bußgelder verhängt werden. Bei rechtlichen Fragen wird empfohlen, einen Fachmann zu konsultieren.
Sind die „Genehmigung für Innenausbau“ und die „Registrierung als Innenausbauunternehmen“ dasselbe?
Nein. Die „Registrierung als Innenausbauunternehmen“ betrifft die Qualifikation des Unternehmens (Firma/Gewerbe). Die „Genehmigung für Innenausbau (Prüfung)“ betrifft die Vorabprüfung und Bauabnahme für einzelne Bauvorhaben. Beides ist unterschiedlich: Der ausführende Betrieb muss registriert sein, und für bestimmte Arbeiten muss eine Genehmigung beantragt werden. Diese Seite ist eine neutrale Informationszusammenstellung.
Weiterführende Referenzen (offizielle Datenquellen)
· Diese Seite dient der neutralen Informationssammlung und nur als Referenz. Für den tatsächlichen Registrierungsstatus und die Vorschriften sind die Bekanntmachungen der zuständigen Behörde maßgeblich.
