Was ist die ‚Gefahren- und Altersanierung‘ (Weilao-Wiederaufbau) und wie unterscheidet sie sich von der Altbausanierung? Wie werden die Geschossflächenbonus und Steuerermäßigungen berechnet?
Die Gefahren- und Altbausanierung (beschleunigter Wiederaufbau gefährlicher und alter Gebäude in Städten) ist etwas anderes als die „Altbau-Renovierung“, die auf dieser Website ebenfalls behandelt wird: Bei der Altbau-Renovierung handelt es sich um eine Instandsetzung auf der Grundlage des bestehenden Gebäudes ohne Abriss und Neubau; es gelten die allgemeinen Bauvorschriften und die Regelungen für Innenausbau. Die Gefahren- und Altbausanierung hingegen bedeutet Abriss des ursprünglichen Gebäudes und Neubau an gleicher Stelle. Sie erfordert die Zustimmung aller Eigentümer und muss nach einer Bewertung des Gefährdungs- und Altersgrads durch die lokale Regierung beantragt werden. Sie unterscheidet sich auch von der „Stadterneuerung“, die eine bestimmte Grundstücksgröße voraussetzt, und hat keine Mindestgrundstücksfläche. Die aktuelle Obergrenze für den Geschossflächenbonus beträgt etwa das 1,3-fache der zulässigen Geschossfläche oder das 1,15-fache der ursprünglichen Gebäudegeschossfläche (ab 2025 wurde dieser Satz für kleine Grundstücke auf 1,2-fach/1,15-fach gesenkt; für Grundstücke ab 500 m², die Sozialwohnungen oder Einrichtungen des öffentlichen Interesses bereitstellen, kann eine zusätzliche Prämie von bis zu 15 % der Bezugs-Geschossfläche gewährt werden). Bei den Steuern kann während der Bauzeit die Grundsteuer ermäßigt werden; nach Abschluss des Neubaus können Grundsteuer und Gebäudesteuer für zwei Jahre halbiert werden (bei fortgesetztem Eigentum der ursprünglichen Eigentümer bis zu zehn Jahre verlängert werden). Zudem sind bei kooperativen Wiederaufbau-Übertragungsfällen die Grunderwerbssteuer und die Vermögenssteuer ermäßigt. Am 16. Juli 2026 hat das Exekutiv-Yuan einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der die ursprünglich für den 31. Mai 2027 festgelegte Antragsfrist streicht und eine neue Einschränkung einführt, dass der Wohnnutzungsanteil mindestens die Hälfte betragen muss. Das Folgende ist eine neutrale Zusammenfassung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Bekanntmachungen der Nationalen Landverwaltungsbehörde des Innenministeriums und der örtlichen Regierung am Wohnsitz; dies ist keine Rechts- oder Steuerberatung.
Worin unterscheiden sich Wiederaufbau gefährdeter Altbauten, Altbau-Renovierung und Stadterneuerung?
Diese drei Begriffe werden oft verwechselt, aber Anwendungsbereich, ob ein Abriss und Wiederaufbau erfolgt, und die Voraussetzungen unterscheiden sich:
| Punkt | Abriss & Wiederaufbau | Mindestanforderungen an die Grundstücksgröße | Zustimmungserfordernis |
|---|---|---|---|
| Altbau-Renovierung | Nein, Renovierung auf Basis des bestehenden Gebäudes | Keine | Abhängig vom Umfang des jeweiligen Projekts |
| Wiederaufbau gefährdeter Altbauten | Ja, Abriss und Wiederaufbau am selben Ort | Keine Mindestgrundstücksfläche | Zustimmung aller Eigentümer |
| Stadterneuerung | Ja, in der Regel größerer Umfang | Muss eine bestimmte Grundstücksgröße erreichen | Mehrheitsentscheidung nach dem Stadterneuerungsgesetz möglich |
Die anwendbaren Vorschriften und Genehmigungsverfahren sind jeweils unterschiedlich. Eigentümer sollten anhand des tatsächlichen Zustands und Bedarfs des Gebäudes entscheiden, welche Variante zutrifft. Dies ist eine neutrale Zusammenfassung; maßgeblich ist die Feststellung der zuständigen Behörde für Stadterneuerung der lokalen Regierung.
Wie wird der Bonus für die Geschossflächenzahl beim Wiederaufbau gefährdeter Altbauten berechnet?
Der derzeitige Geschossflächenbonus richtet sich nach dem höheren der beiden Werte: „Vielfaches der zulässigen Geschossfläche“ oder „Vielfaches der ursprünglichen Geschossfläche“:
| Grundstücksgröße | Vielfaches der zulässigen Geschossfläche | Vielfaches der ursprünglichen Geschossfläche |
|---|---|---|
| Allgemeine Fälle (ab 2025, unter 500 m²) | 1,2-fach | 1,1-fach |
| 500 m² und mehr sowie Bereitstellung von Sozialwohnungen oder Räumen für öffentliche Einrichtungen | Zusätzliche Prämie von bis zu 15 % der Bezugs-Geschossfläche | Zusätzliche Prämie von bis zu 15 % der Bezugs-Geschossfläche |
| Vor 2025 genehmigte Fälle (ursprünglicher Standard) | 1,3-fach | 1,15-fach |
Der genaue Bonus hängt von der Grundstücksgröße, der Lage und der Erfüllung der Zuschlagsbedingungen ab; die tatsächliche Gewährung erfolgt nach Prüfung durch die zuständige Behörde der lokalen Regierung. Diese Seite ist keine Rechts- oder Steuerberatung.
Welche Steuerermäßigungen gibt es beim Wiederaufbau gefährdeter Altbauten?
- Während des Wiederaufbaus: Wenn das Grundstück aufgrund der Bauarbeiten nicht nutzbar ist, kann eine Ermäßigung der Grundsteuer beantragt werden.
- Nach Abschluss des Wiederaufbaus: Die Grundsteuer und die Gebäudesteuer werden für 2 Jahre halbiert; bei fortgesetztem Besitz durch den ursprünglichen Eigentümer kann die Frist auf bis zu 10 Jahre verlängert werden.
- Fälle der Übertragung im Rahmen kooperativer Wiederaufbauprojekte: Bestimmte prozentuale Ermäßigungen bei der neu anfallenden Grundstückswertsteuer und Grunderwerbsteuer.
Genaue Ermäßigungssätze, Antragsbedingungen und Fristen erfragen Sie bitte bei der örtlichen Steuerbehörde Ihres Wohnsitzes. Diese Seite ist eine neutrale Zusammenfassung und keine Steuerberatung.
Wie ist der neueste Stand der Antragsfrist für den Wiederaufbau gefährdeter Altbauten?
Die ursprüngliche Antragsfrist war der 31. Mai 2027. Am 16. Juli 2026 hat das Exekutiv-Yuan einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der folgende Punkte umfasst:
- Streichung der Antragsfrist: Die Gefahren- und Altbausanierung wird dauerhaft etabliert und ist nicht mehr an eine Antragsfrist gebunden.
- Neue Zulassungsvoraussetzung: Es wird gefordert, dass der Wohnnutzungsanteil mindestens die Hälfte beträgt, um Anträge für Nicht-Wohnzwecke wie Hotels oder Büros zu verhindern.
Der Gesetzesentwurf muss noch in dritter Lesung vom Legislativ-Yuan verabschiedet werden, um in Kraft zu treten; derzeit befindet er sich noch im Entwurfsstadium.
Maßgeblich für den tatsächlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens, die Detailbestimmungen und etwaige Übergangsregelungen sind der Gesetzgebungsfortschritt und die neuesten Bekanntmachungen der Nationalen Landverwaltungsbehörde des Innenministeriums. Diese Seite ist keine Rechtsberatung.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Gefahren- und Altersanierung und Altbausanierung?
Bei der Altbausanierung werden bestehende Gebäude instand gesetzt (z. B. Leitungen, Fassade, Innenausbau) ohne Abriss und Neubau; bei der Gefahren- und Altersanierung wird das ursprüngliche Gebäude abgerissen und an gleicher Stelle neu gebaut, erfordert die Zustimmung aller Eigentümer und muss von der lokalen Regierung auf Gefahren- oder Altersgrad bewertet werden. Beide unterscheiden sich in den anzuwendenden Vorschriften, dem Verfahren und ob sie Geschossflächenboni oder Steuerermäßigungen betreffen. Eigentümer können je nach tatsächlichem Bedarf und Gebäudezustand entscheiden, welche Variante für sie geeignet ist.
Sind Gefahren- und Altersanierung und Stadterneuerung dasselbe?
Nein. Die Stadterneuerung gilt in der Regel für größere Grundstücke mit einer bestimmten Mindestgröße und mehreren Eigentümern, das Verfahren und die Prüfungsdauer sind länger; die Gefahren- und Altersanierung hat keine Mindestgrundstücksgröße, das Verfahren ist relativ einfacher, erfordert aber ebenfalls die Zustimmung aller Eigentümer. Beide können auf unterschiedliche Grundstücke zutreffen; die tatsächliche Anwendung entscheidet die zuständige Kommunalbehörde für Stadtentwicklung.
Wie wird der Geschossflächenbonus bei der Gefahren- und Altersanierung berechnet?
Nach den derzeitigen Regelungen beträgt die Obergrenze für den Geschossflächenbonus etwa das 1,3-fache der zulässigen Geschossfläche oder das 1,15-fache der ursprünglichen Gebäudegeschossfläche, wobei der höhere Wert maßgeblich ist. Ab 2025 wurde dieser Satz für kleine Grundstücke (unter 500 m²) auf das 1,2-fache der zulässigen Geschossfläche bzw. das 1,1-fache der ursprünglichen Geschossfläche gesenkt. Für Grundstücke ab 500 m², die Sozialwohnungen oder Räume für öffentliche Einrichtungen bereitstellen, kann eine zusätzliche Prämie von bis zu 15 % der Bezugs-Geschossfläche gewährt werden. Der genaue Bonus hängt von der Grundstücksgröße, der Lage und der Erfüllung der Zuschlagsbedingungen ab; die tatsächliche Gewährung erfolgt nach Prüfung durch die für die Stadterneuerung zuständige Behörde der lokalen Regierung.
Welche Steuerermäßigungen gibt es bei der Gefahren- und Altersanierung?
Während der Bauzeit kann bei Nichtnutzbarkeit des Grundstücks eine Ermäßigung der Grundsteuer beantragt werden; nach Fertigstellung werden Grundsteuer und Gebäudesteuer für 2 Jahre halbiert, bei fortgesetztem Besitz durch den ursprünglichen Eigentümer kann die Frist auf maximal 10 Jahre verlängert werden. Zudem gibt es bei kooperativen Wiederaufbauprojekten zur Eigentumsübertragung eine Ermäßigung der Grundstücksübertragungssteuer und der Grunderwerbsteuer in bestimmten Prozentsätzen. Genaue Ermäßigungssätze und Antragsbedingungen erfragen Sie bitte bei der örtlichen Steuerbehörde.
Läuft die Antragsfrist für die Gefahren- und Altersanierung bald ab?
Die ursprünglich festgelegte Antragsfrist war der 31. Mai 2027. Am 16. Juli 2026 hat das Exekutiv-Yuan jedoch einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der die Antragsfrist streicht und die Gefahren- und Altbausanierung dauerhaft etabliert. Gleichzeitig wird eine neue Einschränkung eingeführt, dass der Wohnnutzungsanteil mindestens die Hälfte betragen muss (um Anträge für Nicht-Wohnzwecke wie Hotels oder Büros zu verhindern). Der Gesetzesentwurf muss noch vom Legislativ-Yuan in dritter Lesung verabschiedet werden. Maßgeblich für den tatsächlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Detailbestimmungen sind der Gesetzgebungsfortschritt und die neuesten Bekanntmachungen des Innenministeriums.
Warum erfordert die Gefahren- und Altersanierung die Zustimmung aller Eigentümer?
Da die Gefahren- und Altersanierung den Abriss des ursprünglichen Gebäudes und den Neubau an gleicher Stelle betrifft, was direkt die Eigentumsrechte und Wohnsituation jedes Eigentümers beeinflusst, verlangt das derzeitige System die Zustimmung aller Eigentümer – anders als bei der Stadterneuerung, die unter bestimmten Bedingungen einen Mehrheitsbeschluss ermöglicht. Sind nicht alle Eigentümer einverstanden, muss verhandelt oder eine andere Lösung gefunden werden (z. B. Altbausanierung, erdbebensichere Verstärkung). Informationen dazu finden Sie auf der Seite ‚Altbau-Lebensverlängerung-Zuschuss‘ dieser Website.
Was kann ich heute tun, um herauszufinden, ob mein Haus für die Gefahren- und Altersanierung geeignet ist?
Ein sofortiger Schritt: Kontaktieren Sie die zuständige Kommunalbehörde für Stadtentwicklung, um zu klären, ob das Gebäude die Bewertungskriterien für Gefahren- oder Altersgrad erfüllt, und führen Sie eine erste Abstimmung mit allen Eigentümern über die Wiederaufbaubereitschaft durch. Die Informationen auf dieser Seite dienen nur zur ersten Orientierung; die offizielle Qualifikation, Geschossflächenboni und Steuerermäßigungen entnehmen Sie bitte den offiziellen Anlaufstellen und neuesten Bekanntmachungen – keine Rechts- oder Steuerberatung.
Weiterführende Referenzen (offizielle Datenquellen)
· Diese Seite dient der neutralen Informationssammlung und nur als Referenz. Für den tatsächlichen Registrierungsstatus und die Vorschriften sind die Bekanntmachungen der zuständigen Behörde maßgeblich.
